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   BGH, 16.06.1959 - VI ZR 81/58   

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BGH, 16.06.1959 - VI ZR 81/58 (https://dejure.org/1959,52)
BGH, Entscheidung vom 16.06.1959 - VI ZR 81/58 (https://dejure.org/1959,52)
BGH, Entscheidung vom 16. Juni 1959 - VI ZR 81/58 (https://dejure.org/1959,52)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BGHZ 30, 213
  • NJW 1959, 1824
  • MDR 1959, 746
 
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Wird zitiert von ... (102)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 21.11.1953 - VI ZR 130/52

    Haftungsverteilung bei Kollision eines PKW mit einer Eisenbahn an einem

    Auszug aus BGH, 16.06.1959 - VI ZR 81/58
    Es widerspricht aber dem Wesen der Berufung, die nach ihrem Grundgedanken über den Inhalt des angefochtenen Urteils nicht hinausgreifen kann, sie auch zur Grundlage der Entscheidung über in der unteren Instanz noch anhängige, nicht beschiedene Ansprüche zu machen (vgl. Lent NJW 1954, 640).

    Aus den dargelegten Gründen gibt der Senat die in seinem Urteil vom 21. November 1953 - VI ZR 130/52 - = NJW 1954, 640 vertretene Ansicht auf, soweit sie mit den vorhergehenden Ausführungen im Widerspruch steht.

  • RG, 19.10.1908 - VII 169/07

    Hat das Berufungsgericht in Anwendung des § 538 Abs. 1 Nr. 2 Z.P.O. die Sache

    Auszug aus BGH, 16.06.1959 - VI ZR 81/58
    Im übrigen hat die höchstrichterliche Rechtsprechung durchweg daran festgehalten, daß das Rechtsmittelgericht nicht schon deshalb über den im ersten Rechtszug anhängig gebliebenen Anspruch oder Anspruchsteil entscheiden darf, weil die Gründe, aus denen der dem Rechtsmittelgericht zur Entscheidung angefallene Anspruch abgewiesen wird, auch zur Abweisung des beim unteren Gericht anhängigen Anspruchs führen müssen (vgl. RG JW 1903, 23; VZS in RGZ 70, 179, 182; RGZ 75, 286, 293; RG Jur.

    Zöge das Berufungsgericht die Entscheidung auch über diejenigen Ansprüche an sich, die von einem Teilurteil der ersten Instanz nicht umfaßt sind, so würde bei einem in tatsächlicher Hinsicht ergänzungsfähigen Klagevortrag der Partei die Möglichkeit genommen, durch weiteres tatsächliches Vorbringen eine Änderung der Beurteilung über den restlichen Anspruch bereits in der ersten Instanz herbeizuführen (VZS in RGZ 70, 179, 182; BGHZ 12, 273, 277).

  • BGH, 25.02.1955 - I ZR 124/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 16.06.1959 - VI ZR 81/58
    Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich in seinem Urteil vom 25. Februar 1955 - I ZR 124/53 - (LM UWG § 16 Nr. 14) für eine etwas weitere Entscheidungsbefugnis des Rechtsmittelgerichts im Sinne der erstgenannten Entscheidungen des II. Zivilsenats des Reichsgerichts ausgesprochen, jedoch betrifft dieses Urteil den Fall einer Koppelung von Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzklage auf dem besonders gelagerten Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes.

    Der I. Zivilsenat hat unbeschadet seiner in dem Urteil vom 25. Februar 1955 - I ZR 124/53 - = LM UWG § 16 Nr. 14 vertretenen Auffassung (vgl. oben zu 1) keine Bedenken erhoben, daß bei einer Fallgestaltung wie der vorliegenden die Entscheidungsbefugnis des Berufungsgerichts in dem dargelegten Sinn eingeschränkt wird.

  • RG, 07.06.1943 - II 34/43

    1. Darf das Berufungsgericht ein Anerkenntnisurteil erlassen, wenn der Beklagte

    Auszug aus BGH, 16.06.1959 - VI ZR 81/58
    Rundschau 1925, 1815; LZ 1926, 171; HRR 1932, 2207; RGZ 171, 129, 131; RG DR 1943, 997).

    Wenn sich in einigen Entscheidungen des II. Zivilsenats des Reichsgerichts eine gewisse Lockerung dieser Rechtsprechung zeigte (s. MuW 1929, 440; LZ 1930, 1087; DR 1941, 2334 mit ablehnender Stellungnahme von Letzgus, ebenda), so wurde andererseits in späteren Urteilen desselben Senats (RGZ 171, 129, 131; DR 1943, 997) die Tendenz deutlich, die Ausnahmen wieder zu begrenzen.

  • RG, 31.05.1935 - VII B 9/35

    Ist die Klagerweiterung im zweiten Rechtszug auch im Falle der Berufung des

    Auszug aus BGH, 16.06.1959 - VI ZR 81/58
    Das gilt auch dann, wenn nach Erlaß eines Teilurteils der Kläger die Möglichkeit hätte, die Erweiterung bei dem in der ersten Instanz noch anhängigen Anspruch vorzunehmen; denn das Gesetz unterscheidet nicht zwischen Klageerweiterung in zweiter Instanz im Falle der Berufung gegen Teilurteile und solchen im Falle der Berufung gegen andere Urteile (RGZ 148, 131).

    Aus dem vorgenannten Urteil des Reichsgerichts RGZ 148, 131 kann für eine weitergehende Entscheidungsbefugnis des Rechtsmittelgerichts nichts hergeleitet werden; denn Gegenstand dieser Entscheidung war gerade ein Fall echter Klageerweiterung im Sinne des § 268 ZPO, nämlich der Erweiterung der Klage in der Berufungsinstanz um einen in erster Instanz noch nicht geltend gemachten Anspruchsteil.

  • BGH, 05.02.1953 - III ZR 105/51

    Zwischenurteil und Teilurteil

    Auszug aus BGH, 16.06.1959 - VI ZR 81/58
    Ob eine erweiterte Entscheidungsbefugnis des Rechtsmittelgerichts dann besteht, wenn beide Parteien das Rechtsmittelgericht um Entscheidung des ganzen Streitgegenstandes angehen oder wenn infolge rügeloser Einlassung einer Partei auf einen erweiterten Antrag des Gegners ein solches Einverständnis zu vermuten ist (vgl. BGHZ 8, 383, 386; BGH Urteil vom 27. Juni 1956 - IV ZR 88/56 - = LM ZPO § 303 Nr. 4), ist hier nicht zu entscheiden, denn in dem vorliegenden Fall hat der Kläger ausdrücklich einer Ausweitung des Streitgegenstandes im Berufungsrechtszug widersprochen.
  • BGH, 11.02.1954 - III ZR 312/52

    Mietausfall als Enteignung

    Auszug aus BGH, 16.06.1959 - VI ZR 81/58
    Zöge das Berufungsgericht die Entscheidung auch über diejenigen Ansprüche an sich, die von einem Teilurteil der ersten Instanz nicht umfaßt sind, so würde bei einem in tatsächlicher Hinsicht ergänzungsfähigen Klagevortrag der Partei die Möglichkeit genommen, durch weiteres tatsächliches Vorbringen eine Änderung der Beurteilung über den restlichen Anspruch bereits in der ersten Instanz herbeizuführen (VZS in RGZ 70, 179, 182; BGHZ 12, 273, 277).
  • RG, 09.02.1911 - VI 680/09

    Einwilligung in die Klagezurücknahme; Verjährung

    Auszug aus BGH, 16.06.1959 - VI ZR 81/58
    Im übrigen hat die höchstrichterliche Rechtsprechung durchweg daran festgehalten, daß das Rechtsmittelgericht nicht schon deshalb über den im ersten Rechtszug anhängig gebliebenen Anspruch oder Anspruchsteil entscheiden darf, weil die Gründe, aus denen der dem Rechtsmittelgericht zur Entscheidung angefallene Anspruch abgewiesen wird, auch zur Abweisung des beim unteren Gericht anhängigen Anspruchs führen müssen (vgl. RG JW 1903, 23; VZS in RGZ 70, 179, 182; RGZ 75, 286, 293; RG Jur.
  • BGH, 27.06.1956 - IV ZR 88/56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 16.06.1959 - VI ZR 81/58
    Ob eine erweiterte Entscheidungsbefugnis des Rechtsmittelgerichts dann besteht, wenn beide Parteien das Rechtsmittelgericht um Entscheidung des ganzen Streitgegenstandes angehen oder wenn infolge rügeloser Einlassung einer Partei auf einen erweiterten Antrag des Gegners ein solches Einverständnis zu vermuten ist (vgl. BGHZ 8, 383, 386; BGH Urteil vom 27. Juni 1956 - IV ZR 88/56 - = LM ZPO § 303 Nr. 4), ist hier nicht zu entscheiden, denn in dem vorliegenden Fall hat der Kläger ausdrücklich einer Ausweitung des Streitgegenstandes im Berufungsrechtszug widersprochen.
  • BGH, 12.04.1954 - III ZR 65/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 16.06.1959 - VI ZR 81/58
    Der III. Zivilsenat hat auf Anfrage mitgeteilt, daß er an seinem im Urteil vom 12. April 1954 - III ZR 65/53 - (SchlHA 1955, 22) eingenommenen gegenteiligen Standpunkt nicht mehr festhält.
  • BGH, 25.03.1986 - IX ZR 104/85

    Entscheidung über einen erstinstanzlichen nicht beschiedenen Anspruch im

    a) Das Rechtsmittelgericht, bei dem ein Teilurteil im Sinne von § 301 ZPO angefochten worden ist, darf den vom unteren Gericht noch nicht entschiedenen Teil des Streitgegenstandes nur in Ausnahmefällen an sich ziehen; es hat sich im übrigen an den Grundsatz des § 537 ZPO zu halten, daß das Berufungsgericht nicht gefugt ist, über den Teil des Streitgegenstandes zu entscheiden, der noch im ersten Rechtszug anhängig ist (BGHZ 30, 213).

    Die in dieser Entscheidung offengebliebene Frage, ob jeder Grundsatz durchbrochen werden kann, wenn beide Parteien das Rechtsmittelgericht um Entscheidung des gesamten Streitgegenstandes angehen oder ein solches Einverständnis infolge Rügeverzichts zu vermuten ist, bejaht der Senat im Einklang mit BGHZ 8, 383; BGH, LM ZPO § 303 Nr. 4) und der überwiegenden Meinung in der Literatur (Stein/Jonas/ Grunsky, ZPO 20. Aufl. § 537 Rdnr. 2; Zöller/Schneider, ZPO 14. Aufl. § 537 Rdn. 8; Baumbach/Albers,, ZPO 43. Aufl. § 537 Anm. 1 B; Thomas/Putzo, ZPO 13. Aufl. § 537 Anm. 1; Mattern JZ 1960, 385, 387 ff.; ablehnend jedoch: Lent NJW 1954, 640 ; Schwab NJW 1959, 1824; Riechert ZZP 80 (1967), 108; Merle).

  • BGH, 04.04.2017 - II ZR 179/16

    Rückabwicklung einer kreditfinanzierten Fondsbeteiligung nach Widerruf:

    Da der Auskunftsanspruch des Klägers aus Gründen zu verneinen ist, die auch seinen weiteren im Rahmen der Stufenklage verfolgten Ansprüchen die Grundlage entziehen, hat der Senat von der ihm in diesem Fall zustehenden Befugnis Gebrauch gemacht, die Stufenklage in vollem Umfang durch Endurteil abzuweisen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juni 1959 - VI ZR 81/58, NJW 1959, 1824; Beschluss vom 3. Juli 1959 - I ZR 169/55, NJW 1959, 1827, 1828; Urteil vom 8. Mai 1985 - Iva ZR 138/83, BGHZ 94, 268, 274 f.; Urteil vom 13. Dezember 1989 - IVb ZR 22/89, NJW-RR 1990, 390; Urteil vom 28. November 2001 - VIII ZR 37/01, ZIP 2002, 440, 443).
  • BGH, 17.02.1999 - X ZR 101/97

    Erteilung eines Auftrags aufgrund einer über die Ausschreibung hinausgehenden

    Von der grundsätzlich eröffneten Möglichkeit, den in dem gleichwohl ergangenen Teilurteil liegenden Verfahrensfehler dadurch zu heilen, daß es den in der Vorinstanz verbliebenen Teil der Ansprüche an sich zieht (vgl. dazu BGHZ 30, 213, 215; BGH, Beschl. v. 12.3.1992 - I ZR 296/91, GRUR 1992, 562 = NJW 1992, 1021), hat das Berufungsgericht nach dem Inhalt seiner Entscheidungsgründe ausdrücklich abgesehen.
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